Satzung der IG

"Gebhard Leberecht von Blücher"

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

"Interessen Gemeinschaft Gebhard Leberecht von Blücher" (IGB)

  1. Sitz des Vereines ist Wolfen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereines

  1. Der Verein dient der Förderung zur Denkmalpflege, Einrichtung und Gestaltung eines Museums, welches das Leben und Wirken des Generalfeldmarschall G. L. v. Blücher (1742-1819) und die europäischen Befreiungskriege 1808 bis 1814/15 als thematischen Schwerpunkt behandelt. Die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen jeglicher Art, Herausgabe von Publikationen Knüpfung und Pflege von nationaler und internationaler Beziehungen.
  2. Der Verein sieht es als ein besonderes Ziel an, Bestehen und Bestand der musealen Sammlungen zu sichern und zu wahren, deren würdige Unterbringung und sinnvolle Erweiterung zu unterstützen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung und zur Aufschließung der Sammlungen für die Öffentlichkeit beizutragen.
  3. Insbesondere ist der Zweck des Vereins, Museumsveranstaltungen im Sinne der Volksbildung zu fördern, die der Bekanntmachung der vom Museum initiierten Forschungen sowie der Vermittlung von Geschichte im weitesten Sinne durch Ausstellungen und künstlerische Deutungen dienen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Bei außerordentlichen Mitgliedern handelt es sich um Fördermitglieder.
    Sofern in dieser Satzung lediglich von "Mitgliedern" die Rede ist, sind sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder gemeint.
  2. Mitglied des Vereines kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (vgl. § 7 der Satzung), zuzüglich zweier von diesem Vorstand einstimmig zu bestimmenden Gründungsmitgliedern. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden. Der Aufnahmenantrag muss enthalten:
    vollständigen Namen
    juristischen Personen Gründungsdatum)

    juristischen Personen Gewerbezweig)

    Wird dem Aufnahmeantrag entsprochen, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt.

  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung bestimmt.
  4. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlicher Vertretung aufgenommen werden.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt:
    natürlichen Personen durch den Tod
    juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung;
    freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitz mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von nicht voll geschäftsfähigen Personen durch deren Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
    Ausschluss aus dem Verein.
    Ausschluss kann durch das über Aufnahmeanträge entscheidende Gremium beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit Bezahlung von Mitgliedbeiträgen in Rückstand gekommen ist;
    groben Verstoß gegen die Vereinssatzung;
    sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereines in gröblicher Weise herabsetzt.

    Die Auslegung der unbestimmten Begriffe in den vorbezeichneten Fällen erfolgt durch die über den Ausschluss bestimmenden Personen. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen, und per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.

  6. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim 1. oder 2. Vorsitz eingelegt werden. Die Einspruchslegung hat schriftlich mit Einschreiben per Rückschein zu erfolgen. Hilft der Vorstand (Vorstand im Sinne § 7) dem Einspruch nicht ab, so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliedsversammlung zu entscheiden.
    Bis zur Entscheidung der Mitgliedsversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Der Ausschlussbeschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert werden.

§4 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand (erweiterter Vorstand im Sinne des §8 der Satzung) des Vereines vorgeschlagen und von der Hauptversammlung festgesetzt, und zwar für das jeweils kommende Jahr. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge erfolgt entsprechend. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu entrichten.

§5 Organe

Die Organe des Vereines sind:

Hauptversammlung
Vorstand
erweiterte Vorstand
Finanzbeirat

§6 Die Mitgliederversammlung

A) Die ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet im letzten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird von der Person, die den ersten Vorsitz inne hat, mindestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Bei Verhinderung dieser Person erfolgt die Einberufung durch die Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

und Entlastung des Vorstandes (erweiterter Vorstand im Sinne des § 8 der Satzung) 
des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge 
zur Tagesordnung

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung beim ersten Vorstand eingereicht worden sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über Zulassung entscheidet der Vorstand (vgl. § 8 der Satzung). Für den Fall, dass innerhalb der oben genannten Frist Anträge zur Satzungsänderung eingehen, ist die Person, die die Hauptversammlung einberufen hat, verpflichtet, die Mitglieder spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich zu informieren. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Außerordentliche Mitglieder haben zwar Anwesenheitsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4 Mehrheit der ordentlichen Vereinsmitglieder. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Dabei liegt die Versammlungsleitung bei der Person, die den ersten Vorsitz inne hat. Bei deren Verhinderung, oder mit deren Zustimmung liegt sie bei der Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet. Können oder wollen beide vorgenannten Personen die Versammlungsleitung nicht übernehmen, so hat zu Beginn der Hauptversammlung eine Wahl der Versammlungsleitung stattzufinden.

B) Die außerordentliche Hauptversammlung 

Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt,  

a) wenn sie der erste Vorsitz mit Rücksicht auf die Lage des Vereines oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält; 

b) wenn die Einberufung von mindestens 2/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die Vorschriften wie zu A.  

Weigern sich erster und zweiter Vorsitz, die außerordentliche Hauptversammlung in den folgenden zwei Monaten einzuberufen, so kann die Einberufung gemeinsam von den die Einberufung fordernden Mitgliedern durchgeführt werden, wobei die Formvorschrift und Fristen gewahrt werden müssen. Angelegenheiten betreffend der Stellung des Finanzbeirates (Organ nach § 5 d) sind der Beschlussfassung der Hauptversammlung entzogen. Dies gilt sowohl für die außerordentliche als auch für die ordentliche Hauptversammlung. 

§7 Vorstand

Der erste und zweite (stellvertretende Vorsitz bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der erste und zweite Vorstand sind je einzeln bevollmächtigt, den Verein gerichtlich und Außergerichtlich zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitz nur im Einvernehmen mit dem ersten oder bei dessen 0Verhinderung tätig werden darf.  

§8 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitz und dessen Stellvertretung, und mindestens einem, höchstens aber 4 beisitzenden Mitgliedern. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für ihre Ämter gewählt. Die Wahl erfolgt in offenen Wahlgängen, auf Antrag mindestens eines Viertels der anwesenden wahlberechtigten ordentlichen Mitgliedern.  
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzes. Bei dessen Verhinderung die Stimme des zweiten Vorsitzes. Vorstandbeschlüsse können auch dadurch herbeigeführt werden, dass alle Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilen. Der erste Vorsitz leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Diesbezüglich wird auf § 6 verwiesen. Der erste Vorsitz beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Vorstand bestellt auf Vorschlag des ersten Vorsitzes aus seinem Kreis die für die Kassenführung zuständige Person. Er kann auch sonst einzelne Mitglieder des Vereines mit besonderen Aufgaben betreuen.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Scheidet während dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so kann es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt werden. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit Schluss derjenigen Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand gewählt hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig. 
Angelegenheiten betreffend des Finanzbeirates (Organ nach § 5 d der Satzung) sind der Disposition sowohl des Vorstandes im Sinne des § 7 der Satzung als auch des erweiterten Vorstandes entzogen. Der Finanzbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand (sowohl im Sinne des §7 als auch im Sinne des § 8 der Satzung) bei Entscheidungen von erheblicher finanzieller Tragweite zu beraten. Im Bereich der Vermögensverwaltung und insbesondere im Hinblick auf Fördermittel im Zusammenhang mit der Vereinseinrichtung dürfen weitreichende Entscheidungen nicht ohne Zustimmung des Finanzbeirates getroffen werden. Weitreichende Entscheidungen sind solche, die den Rahmen einer üblichen Vereinsverwaltung übersteigen. 
Der Finanzbeirat setzt sich zusammen aus dem ersten und dem zweiten Vorsitz, der Kassenführung und einer von diesen drei Personen einstimmig zu bestimmenden Personen. Diese einstimmig zu bestimmende Person übernimmt den Vorsitz des Finanzbeirates, dessen Amtsdauer an die des Vorstandes gekoppelt ist. Der Finanzbeirat hat im Hinblick auf die vom Finanzbeirat zu treffenden Entscheidungen ein Vetorecht. Aufgrund der bedeutenden und verantwortungsvollen Tätigkeit des Finanzbeiratsvorsitzenden sind an dessen Person hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss über fundierte Kenntnisse im Bereich der Vermögensverwaltung, im rechtlichen und hierbei speziell im steuerrechtlichen Bereich verfügen. Fachlich qualifiziert sind auf jeden Fall Personen mit Berufen des Rechtsanwaltes, des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers. Der Finanzbeirat muss nicht Mitglied des Vereines sein.

§9 Der Finanzbeirat

Der Finanzbeirat hat die Aufgabe den Vorstand (sowohl im Sinne des § 7 als auch im Sinne des § 8 der Satzung) bei Entscheidungen von erheblicher finanzieller Tragweite zu beraten. Im Bereich der Vermögensverwaltung und insbesondere im Hinblick auf Fördermittel im Zusammenhang mit dem Vereinseinrichtung dürfen weitreichende Entscheidungen nicht ohne Zustimmung des Finanzbeirates getroffen werden. Weitreichende Entscheidungen sind solche, die den Rahmen einer üblichen Vereinsverwaltung übersteigen.  
Der Finanzbeirat setzt sich zusammen aus dem ersten und dem zweiten Vorsitz, der Kassenführung und einer von diesen drei Personen einstimmig zu bestimmenden Person. Diese einstimmig zu bestimmende Person übernimmt den Vorsitz des Finanzbeirats, dessen Amtsdauer an die des Vorstandes gekoppelt ist. Der Finanzbeirat hat im Hinblick auf die vom Finanzbeirat zu treffenden Entscheidungen ein Vetorecht.  
Aufgrund der bedeutenden und verantwortungsvollen Tätigkeiten des Finanzbeiratsvorsitzenden sind an dessen Person hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss fundierte Kenntnisse im Bereich der Vermögensverwaltung, im rechtlichen und hierbei speziell im steuerlichen Bereich verfügen. Fachlich qualifiziert sind auf jeden Fall Personen mit dem Beruf des Rechtsanwalts, des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers.  
Der Finanzbeirat muss nicht Mitglied des Vereins sein. 

§10 Die Rechnungsprüfung

Der Jahresabschluss des Vereines muss im Rahmen einer Rechnungsprüfung geprüft werden, wobei die Rechnungsprüfung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestimmt wird. Sie muss fachlich für diese Tätigkeit qualifiziert sein. Personenidentität zwischen dem Vorsitz des Finanzbeirats (Organ nach der § 9 der Satzung) und der Person der Rechnungsprüfung ist möglich. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht notwendig.

§11 Verwendung eventueller Überschüsse

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitgliedern keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Verwendung etwaiger anfallender Überschüsse entscheidet die Hauptversammlung. Gültigkeitsvoraussetzung dieser Entscheidung ist die Zustimmung des Vorstandes im Sinne des § 7 dieser Satzung sowie der Zustimmung des Finanzbeirates im Sinne des § 9 dieser Satzung.§12 Auflösung des Vereines.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke ist das Vermögen des Vereines zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden. Zu diesen Zwecke geht das Vermögen des Vereines auf die Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Osnabrück, über, soweit dies möglich ist.   Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die zugleich die Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder erreichen muss, beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist der erste Vorsitz, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme des Amtes der stellvertretende Vorsitz.

       

 



 

 
 

 

 




Persönliche Mitgliedschaft

 

Einzelperson

5  € / Monat
 

Beitrag für Eheleute

8  € / Monat
 

Kinder und Jugendliche
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

3  € / Monat
  
  

Familienbeitrag
Ehepaar mit allen Kindern und Jugendlichen
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

9  € / Monat

   

Förderbeitrag

 

Förderbeitrag

15  € / Monat
 

Der Mitgliedsbeitrag wird einmal im Jahr erhoben.
Wünschenswert ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung per Lastschrift durch die

Interessengemeinschaft Gebhard Leberecht von Blücher.