|
|
Satzung der IG
"Gebhard
Leberecht von Blücher"
§1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
- Der
Verein führt den Namen
"Interessen
Gemeinschaft Gebhard Leberecht von Blücher"
(IGB)
- Sitz
des Vereines ist Wolfen.
- Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
des Vereines
- Der
Verein dient der Förderung zur
Denkmalpflege, Einrichtung und Gestaltung
eines Museums, welches das Leben und
Wirken des Generalfeldmarschall G. L. v.
Blücher (1742-1819) und die
europäischen Befreiungskriege 1808 bis
1814/15 als thematischen Schwerpunkt
behandelt. Die Durchführung von
kulturellen Veranstaltungen jeglicher
Art, Herausgabe von Publikationen
Knüpfung und Pflege von nationaler und
internationaler Beziehungen.
- Der
Verein sieht es als ein besonderes Ziel
an, Bestehen und Bestand der musealen
Sammlungen zu sichern und zu wahren,
deren würdige Unterbringung und
sinnvolle Erweiterung zu unterstützen
und zur wissenschaftlichen Bearbeitung
und zur Aufschließung der Sammlungen
für die Öffentlichkeit beizutragen.
- Insbesondere
ist der Zweck des Vereins,
Museumsveranstaltungen im Sinne der
Volksbildung zu fördern, die der
Bekanntmachung der vom Museum initiierten
Forschungen sowie der Vermittlung von
Geschichte im weitesten Sinne durch
Ausstellungen und künstlerische
Deutungen dienen.
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabeordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschftliche Zwecke.
§3
Mitgliedschaft
- Der
Verein unterscheidet zwischen
ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern. Bei außerordentlichen
Mitgliedern handelt es sich um
Fördermitglieder.
Sofern in dieser Satzung lediglich von
"Mitgliedern" die Rede ist,
sind sowohl ordentliche als auch
außerordentliche Mitglieder gemeint.
- Mitglied
des Vereines kann jede voll
geschäftsfähige, natürliche oder
juristische Person werden. Die Aufnahme
eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss
des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB
(vgl. § 7 der Satzung), zuzüglich
zweier von diesem Vorstand einstimmig zu
bestimmenden Gründungsmitgliedern. Die
Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist
schriftlich mitzuteilen. Sie braucht
nicht begründet werden. Der
Aufnahmenantrag muss enthalten:
Wird
dem Aufnahmeantrag entsprochen, so hat
das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu
bezahlen, deren Höhe die
Hauptversammlung bestimmt.
- Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Hauptversammlung bestimmt.
- Jugendliche
unter 18 Jahren können nur mit
Zustimmung der Eltern oder deren
gesetzlicher Vertretung aufgenommen
werden.
- Die
Mitgliedschaft erlischt:
- Gegen
den Ausschlussbeschluss kann binnen einer
Frist von einem Monat nach Zugang der
Ausschlusserklärung Einspruch beim 1.
oder 2. Vorsitz eingelegt werden. Die
Einspruchslegung hat schriftlich mit
Einschreiben per Rückschein zu erfolgen.
Hilft der Vorstand (Vorstand im Sinne §
7) dem Einspruch nicht ab, so hat die
nächste ordentliche oder
außerordentliche Mitgliedsversammlung zu
entscheiden.
Bis zur Entscheidung der
Mitgliedsversammlung ruhen die Rechte des
Mitgliedes. Der Ausschlussbeschluss kann
nur mit 2/3 Mehrheit der auf der
Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert
werden.
§4 Beiträge
Die Höhe
der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand
(erweiterter Vorstand im Sinne des §8 der
Satzung) des Vereines vorgeschlagen und von der
Hauptversammlung festgesetzt, und zwar für das
jeweils kommende Jahr. Die Festsetzung der Höhe
der Mitgliedsbeiträge erfolgt
entsprechend. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich
im voraus an den Verein zu entrichten.
§5 Organe
Die
Organe des Vereines sind:
|
 |
Hauptversammlung |
|
|
 |
Vorstand |
|
|
 |
erweiterte Vorstand |
|
|
 |
Finanzbeirat |
|
|
§6 Die
Mitgliederversammlung
A) Die ordentliche
Hauptversammlung
Die
ordentliche Hauptversammlung findet im letzten
Quartal des Geschäftsjahres statt. Die
Versammlung wird von der Person, die den ersten
Vorsitz inne hat, mindestens einen Monat vorher
durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Bei Verhinderung dieser Person erfolgt die
Einberufung durch die Person, die das Amt des
zweiten Vorsitzes bekleidet.
Die
Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
|
 |
und Entlastung des Vorstandes
(erweiterter Vorstand im Sinne des § 8
der Satzung) |
|
|
 |
des Haushaltsplanes und Festsetzung der
Beiträge |
|
|
 |
zur Tagesordnung |
|
|
Anträge
zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Wochen vor
der Hauptversammlung beim ersten Vorstand
eingereicht worden sein. Verspätet eingehende
Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
gesetzt. Ausgenommen hiervon sind
Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von
Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf
der Antragsfrist eingetreten sind. Über
Zulassung entscheidet der Vorstand (vgl. § 8 der
Satzung). Für den Fall, dass innerhalb der oben
genannten Frist Anträge zur Satzungsänderung
eingehen, ist die Person, die die
Hauptversammlung einberufen hat, verpflichtet,
die Mitglieder spätestens eine Woche vor der
Hauptversammlung schriftlich zu
informieren. Anträge zur Änderung der
Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht
zugelassen werden. Die Beschlüsse der
Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefasst.
Außerordentliche Mitglieder haben zwar
Anwesenheitsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
Beschlüsse über Satzungsänderungen
einschließlich Änderungen des Vereinszwecks
bedürfen einer 3/4 Mehrheit der ordentlichen
Vereinsmitglieder. Wird eine Satzungsbestimmung,
welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das
zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine
Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht
möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der Versammlungsleitung. Dabei liegt die
Versammlungsleitung bei der Person, die den
ersten Vorsitz inne hat. Bei deren Verhinderung,
oder mit deren Zustimmung liegt sie bei der
Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes
bekleidet. Können oder wollen beide vorgenannten
Personen die Versammlungsleitung nicht
übernehmen, so hat zu Beginn der
Hauptversammlung eine Wahl der
Versammlungsleitung stattzufinden.
B) Die
außerordentliche Hauptversammlung
Die
außerordentliche Hauptversammlung findet
statt,
a) wenn
sie der erste Vorsitz mit Rücksicht auf die Lage
des Vereines oder mit Rücksicht auf
außerordentliche Ereignisse für erforderlich
hält;
b) wenn
die Einberufung von mindestens 2/5 der
ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert
wird. Für ihre Einberufung gelten die
Vorschriften wie zu A.
Weigern
sich erster und zweiter Vorsitz, die
außerordentliche Hauptversammlung in den
folgenden zwei Monaten einzuberufen, so kann die
Einberufung gemeinsam von den die Einberufung
fordernden Mitgliedern durchgeführt werden,
wobei die Formvorschrift und Fristen gewahrt
werden müssen. Angelegenheiten betreffend der
Stellung des Finanzbeirates (Organ nach § 5 d)
sind der Beschlussfassung der Hauptversammlung
entzogen. Dies gilt sowohl für die
außerordentliche als auch für die ordentliche
Hauptversammlung.
§7 Vorstand
Der erste
und zweite (stellvertretende Vorsitz bilden den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der erste und
zweite Vorstand sind je einzeln bevollmächtigt,
den Verein gerichtlich und Außergerichtlich zu
vertreten. Für das Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der zweite Vorsitz nur im
Einvernehmen mit dem ersten oder bei dessen
0Verhinderung tätig werden darf.
§8 Der erweiterte
Vorstand
Der
erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten
Vorsitz und dessen Stellvertretung, und
mindestens einem, höchstens aber 4 beisitzenden
Mitgliedern. Wählbar sind nur ordentliche
Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes
werden einzeln für ihre Ämter gewählt. Die
Wahl erfolgt in offenen Wahlgängen, auf Antrag
mindestens eines Viertels der anwesenden
wahlberechtigten ordentlichen
Mitgliedern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzes. Bei
dessen Verhinderung die Stimme des zweiten
Vorsitzes. Vorstandbeschlüsse können auch
dadurch herbeigeführt werden, dass alle
Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung
erteilen. Der erste Vorsitz leitet die Sitzungen
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Diesbezüglich wird auf § 6 verwiesen. Der erste
Vorsitz beruft die Sitzungen und Versammlungen
ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Vorstand
bestellt auf Vorschlag des ersten Vorsitzes aus
seinem Kreis die für die Kassenführung
zuständige Person. Er kann auch sonst einzelne
Mitglieder des Vereines mit besonderen Aufgaben
betreuen.
Die
Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Scheidet während dieser Zeit ein
Vorstandsmitglied aus, so kann es durch Zuwahl
durch den Vorstand ersetzt werden. Das Amt der
Vorstandsmitglieder endet mit Schluss derjenigen
Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand
gewählt hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand erledigt die laufenden
Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich
tätig.
Angelegenheiten betreffend des Finanzbeirates
(Organ nach § 5 d der Satzung) sind der
Disposition sowohl des Vorstandes im Sinne des §
7 der Satzung als auch des erweiterten Vorstandes
entzogen. Der Finanzbeirat hat die Aufgabe, den
Vorstand (sowohl im Sinne des §7 als auch im
Sinne des § 8 der Satzung) bei Entscheidungen
von erheblicher finanzieller Tragweite zu
beraten. Im Bereich der Vermögensverwaltung und
insbesondere im Hinblick auf Fördermittel im
Zusammenhang mit der Vereinseinrichtung dürfen
weitreichende Entscheidungen nicht ohne
Zustimmung des Finanzbeirates getroffen werden.
Weitreichende Entscheidungen sind solche, die den
Rahmen einer üblichen Vereinsverwaltung
übersteigen.
Der Finanzbeirat setzt sich zusammen aus dem
ersten und dem zweiten Vorsitz, der
Kassenführung und einer von diesen drei Personen
einstimmig zu bestimmenden Personen. Diese
einstimmig zu bestimmende Person übernimmt den
Vorsitz des Finanzbeirates, dessen Amtsdauer an
die des Vorstandes gekoppelt ist. Der
Finanzbeirat hat im Hinblick auf die vom
Finanzbeirat zu treffenden Entscheidungen ein
Vetorecht. Aufgrund der bedeutenden und
verantwortungsvollen Tätigkeit des
Finanzbeiratsvorsitzenden sind an dessen Person
hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss über
fundierte Kenntnisse im Bereich der
Vermögensverwaltung, im rechtlichen und hierbei
speziell im steuerrechtlichen Bereich verfügen.
Fachlich qualifiziert sind auf jeden Fall
Personen mit Berufen des Rechtsanwaltes, des
Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers. Der
Finanzbeirat muss nicht Mitglied des Vereines
sein.
§9 Der
Finanzbeirat
Der
Finanzbeirat hat die Aufgabe den Vorstand (sowohl
im Sinne des § 7 als auch im Sinne des § 8 der
Satzung) bei Entscheidungen von erheblicher
finanzieller Tragweite zu beraten. Im Bereich der
Vermögensverwaltung und insbesondere im Hinblick
auf Fördermittel im Zusammenhang mit dem
Vereinseinrichtung dürfen weitreichende
Entscheidungen nicht ohne Zustimmung des
Finanzbeirates getroffen werden. Weitreichende
Entscheidungen sind solche, die den Rahmen einer
üblichen Vereinsverwaltung
übersteigen.
Der Finanzbeirat setzt sich zusammen aus dem
ersten und dem zweiten Vorsitz, der
Kassenführung und einer von diesen drei Personen
einstimmig zu bestimmenden Person. Diese
einstimmig zu bestimmende Person übernimmt den
Vorsitz des Finanzbeirats, dessen Amtsdauer an
die des Vorstandes gekoppelt ist. Der
Finanzbeirat hat im Hinblick auf die vom
Finanzbeirat zu treffenden Entscheidungen ein
Vetorecht.
Aufgrund der bedeutenden und verantwortungsvollen
Tätigkeiten des Finanzbeiratsvorsitzenden sind
an dessen Person hohe Anforderungen zu stellen.
Sie muss fundierte Kenntnisse im Bereich der
Vermögensverwaltung, im rechtlichen und hierbei
speziell im steuerlichen Bereich verfügen.
Fachlich qualifiziert sind auf jeden Fall
Personen mit dem Beruf des Rechtsanwalts, des
Steuerberaters oder des
Wirtschaftsprüfers.
Der Finanzbeirat muss nicht Mitglied des Vereins
sein.
§10 Die
Rechnungsprüfung
Der
Jahresabschluss des Vereines muss im Rahmen einer
Rechnungsprüfung geprüft werden, wobei die
Rechnungsprüfung von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 3 Jahren bestimmt wird. Sie
muss fachlich für diese Tätigkeit qualifiziert
sein. Personenidentität zwischen dem Vorsitz des
Finanzbeirats (Organ nach der § 9 der Satzung)
und der Person der Rechnungsprüfung ist
möglich. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht
notwendig.
§11 Verwendung
eventueller Überschüsse
Mittel
des Vereines dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitgliedern keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Über die Verwendung etwaiger
anfallender Überschüsse entscheidet die
Hauptversammlung. Gültigkeitsvoraussetzung
dieser Entscheidung ist die Zustimmung des
Vorstandes im Sinne des § 7 dieser Satzung sowie
der Zustimmung des Finanzbeirates im Sinne des §
9 dieser Satzung.§12 Auflösung des Vereines.
Bei der
Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei
Wegfall seiner bisherigen Zwecke ist das
Vermögen des Vereines zu steuergünstigen
Zwecken zu verwenden. Zu diesen Zwecke geht das
Vermögen des Vereines auf die Deutsche
Bundesstiftung Umwelt, Osnabrück, über, soweit
dies möglich ist. Die
Auflösung des Vereines kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3
der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die
zugleich die Hälfte aller ordentlichen
Vereinsmitglieder erreichen muss, beschlossen
werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird
der Verein liquidiert. Liquidator ist der erste
Vorsitz, bei seiner Verhinderung oder
Nichtbereitschaft der Übernahme des Amtes der
stellvertretende Vorsitz.
|